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Geldwäschereigesetz

Der Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) hat sich in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Union de la bijouterie et de l’orfèvrerie suisse (UBOS) aktiv und erfolgreich in die Vernehmlassung des Geldwäschereigesetztes eingebracht. Mit dem Resultat der Vorlage sind die beiden Verbände zufrieden.

Die Vorlage basierte auf den wichtigsten Empfehlungen des vierten Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) des Bundes, der im Dezember 2016 publiziert wurde. Vorgeschlagen werden Massnahmen für Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften oder Trusts erbringen (Beraterinnen und Berater), für den Edelmetall-, Edelstein- und Altedelmetallhandel sowie für Finanzintermediäre.

Folgende Vorschläge betreffen unsere Branche:

Senkung des Schwellenwerts für den Edelmetall- und Edelsteinhandel

Die Schwelle zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen im Zusammenhang mit dem Edelmetall- und Edelsteinhandel wird von 100’000 Schweizer Franken auf 15’000 gesenkt. Als Edelmetalle gelten Gold, Silber, Platin und Palladium. Der Ausdruck Edelsteine umfasst lose Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. Die vorgeschlagene Lösung wird den Detailhandel kaum betreffen, da fertig verarbeitete Produkte wie Schmuckstücke nicht von der Massnahme betroffen sind. Damit wird ein umsetzungsfreundlicher und für unsere Branche verträglicher Lösungsansatz vorgeschlagen, der den Schwierigkeiten in der Praxis beim Verkauf an Endkunden Rechnung trägt.

Einführung eines Kontrollmechanismus für den Ankauf von Altedelmetallen

Um die legale Herkunft von angekauften Altedelmetallwaren sicherzustellen, wird ein Kontrollmechanismus eingeführt, der den Ankauf von Altedelmetallwaren bestimmten Sorgfalts- und Dokumentationspflichten unterstellt. Gewerbsmässige Ankäuferinnen und Ankäufer von Altedelmetallen müssen in der Folge insbesondere den Verkäufer identifizieren, die rechtmässige Herkunft der Ware abklären und verdächtige Geschäfte anzeigen. Sind die Ankäufer im Handelsregister eingetragen, haben sie sich beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle zu registrieren. Fachleute ohne Eintrag im schweizerischen Handelsregister benötigen für den Ankauf von Altedelmetallen eine Bewilligung des Zentralamts. Dadurch erhält dieses eine Übersicht über die als Ankäufern tätigen Personen. Mit der Verschärfung gegenüber Feld-Wald-und-Wiesen-Ankäufer erhofft sich der VSGU, dass diese verschwinden oder aufgrund der Vorgaben ihrem Geschäft nun seriös nachgehen müssen.

Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue GwG-Aufsichtsbehörde

Neu soll das Zentralamt für Edelmetallkontrolle die Funktion der Geldwäschereiaufsicht für Handelsprüfer, die als Bankedelmetallhändler dem GwG unterstellt sind, übernehmen. Das Zentralamt ist jetzt schon für die Aufsicht im Bereich der Handelsprüfungs- und der Schmelzbewilligung zuständig. Mit der vorgeschlagenen Massnahme wird für die genannten Akteure die Aufsicht bei einer einzigen, staatlichen Behörde konzentriert. Doppelspurigkeiten können so vermieden und der Aufwand bei den Betroffenen gesenkt werden.

Wann treten diese Massnahmen in Kraft?

Das Parlament muss sich nun mit diesen Vorschlägen befassen. Der VSGU wird deren Beratung aktiv weiterverfolgen. Die Inkraftsetzung ist frühestens Anfang 2021 zu erwarten. Wir informieren Sie wieder darüber.

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