Es kommt immer wieder vor, dass reparierte Waren im Rahmen von Reparaturaufträgen von der Kundschaft nicht abgeholt und letztlich nicht bezahlt werden. Wie sollen Uhren- und Schmuckhändler vorgehen, damit sie nicht auf den Waren und unbeglichenen Rechnungen sitzenbleiben? Der VSGU hat die rechtliche Sachlage dazu abgeklärt. Wird ein Schmuckstück oder eine Uhr dem Fachgeschäft zur Reparatur übergeben und von diesem angenommen, ist ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363ff. Obligationenrecht (OR) zustande gekommen. Das Unternehmen (Uhrenfachgeschäft, Goldschmiede) verpflichtet sich zur erfolgreichen Reparatur und die Kundschaft im Gegenzug zur Bezahlung der Reparaturarbeiten. Wie ist v . . . werden Sie Abonnent, um weiterzulesen.
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