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Was gilt es beim Ankauf von gebrauchten Uhren und Schmuck zu beachten?

Frage: Ein Herr bietet mir im Ladengeschäft zwei ältere Markenuhren und diverse Goldringe zum Verkauf an. Die Uhren und Goldringe gefallen mir und ich überlege, ob ich ihm ein angemessenes Angebot unterbreiten soll. Obwohl ich den Herrn nicht persönlich kenne, scheint er mir vertrauenswürdig zu sein. Wie kann ich mich rechtlich absichern?

Antwort: Der Ankauf von Occasions-Schmuckstücken oder Occasions-Uhren birgt gewisse Risiken, welche unangenehme rechtliche Folgen haben können. Mit der nötigen Vorsicht können diese Risiken vermieden werden. Zivilrechtlich wird diejenige Eigentümerin einer Sache, die diese in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhält, auch dann, wenn der Verkäufer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist. Das trifft insbesondere auch zu, wenn die Sache dem Verkäufer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Guter Glaube ist dann gegeben, wenn die Käuferin sich über das Vorhandensein eines Rechtsmangels im Augenblick der Besitzübertragung nicht bewusst ist. Böser Glaube hingegen liegt vor, wenn die Erwerberin nicht an die Berechtigung ihres Erwerbs glaubt oder wenn sie bei der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen von ihr verlangt werden darf, hätte erkennen können, dass der Vorbesitzer zur Veräusserung der Sache nicht berechtigt war. Fahrlässigkeit reicht für den Bösen Glauben aus.

Unter normalen Umständen ist die Erwerberin nicht verpflichtet, sich nach der Herkunft der Sache zu erkundigen. Wenn aber beispielsweise ein ausserordentlich niedriger Preis gefordert wird, ohne dass dies verständlich erscheint, oder wenn es auffällig ist, dass der Verkäufer mit Waren der betreffenden Art und/oder in der offerierten Menge handelt, oder wenn sich aus anderen Umständen Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers ergeben, darf sich die Erwerberin nicht einfach auf die Legitimationskraft des Besitzers verlassen. Sie muss sich vielmehr über die Glaubwürdigkeit der Berechtigung erkundigen. Erhält sie dabei Auskünfte, die ihre Zweifel zerstreuen, darf sie sich darauf verlassen.

Ein Kauf von gebrauchten Uhren und Schmuck kann auch strafrechtliche Folgen haben. Wenn die Käuferin mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die Ware gestohlen ist oder sie sich über die Herkunft der Ware absichtlich keine Klarheit verschafft, muss sie mit einer Strafverfolgung gemäss Art. 160 StGB rechnen. Im Zusammenhang mit einem Zivil- oder Strafverfahren können verschiedene Massnahmen angeordnet werden, wie beispielsweise die Beschlagnahmung und das richterliche Verfügungsverbot. Es ist daher wichtig, dass bei jedem Ankauf von Waren, insbesondere Occasionswaren, die notwendige Aufmerksamkeit auf deren Herkunft gerichtet wird. Man sollte sich nicht scheuen, entsprechende Fragen zu stellen.

Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Als VSGU-Mitglied können Sie sich gerne an unseren Rechtsdienst wenden. Wir freuen uns, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

Daphne Röösli

Rechtsdienst des VSGU

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