Bis anhin ging man davon aus, dass Jugendliche in Ausbildung 16 Jahre alt sind und mit den Gefahren in der Arbeitswelt umzugehen lernen. Dann wurde festgestellt, dass auch schon 15-Jährige eine Lehre beginnen und die Frage kam auf: Wer ist für unter 18-Jährige verantwortlich, wenn am Arbeitsplatz etwas passiert? Seit August ist nun alles gesetzlich geregelt.
In vielen Berufen lauern am Arbeitsort Gefahren. Auch der Goldschmied, der schweisst, lötet und poliert ist solchen ausgesetzt. Die Jugendarbeitsschutzverordnung verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Gemäss ihrem Ausbildungsstand können Lernende ab 15 Jahren jedoch zu solchen Arbeiten herangezogen werden, sofern sie für die Ausbildung notwendig sind. Ein entsprechender Massnahmenkatalog mit Präventionsthemen ist von der Organisation der Arbeitswelt (OdA) der Schmuckbranche erarbeitet und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt worden.
Aus diesem Grund musste der bestehende Anhang 2 zum Bildungsplan Goldschmied/in EFZ ergänzt werden. Die begleitenden Massnahmen für das Berufsfeld Goldschmied wurden während der vergangenen eineinhalb Jahren bis ins kleinste Detail ausgearbeitet und am 1. August in Kraft gesetzt. „Es war eine zeitaufwendige Arbeit, aber wir konnten alles so regeln, dass weder die Lehrmeister noch die Lernenden nun einen grossen Aufwand betreiben müssen“, erklärt Peter Loosli, der die OdA der Schmuckbranche präsidiert.
Dokumente des VSGU
Als Dienstleistung stellt der Verband Schweizer Goldschmiede- und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) seinen Mitgliedern zwei ergänzende Dokumente zur Verfügung, die Lehrmeistern im Schmuckbereich bei der individuellen Umsetzung des neuen Gesetzestextes nützlich sein können. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis von SUVA-Unterlagen, die als Grundlage zur Erarbeitung des Anhangs 2 dienten und ein Erste-Hilfe-Merkblatt. Damit wollen die Verantwortlichen einen zusätzlichen Beitrag zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz leisten.
Die Ausbildner müssen ihren Betrieb bezüglich Unfallprävention nun vorschriftsgemäss einrichten, damit sie die Bewilligung für Ausbildungen erhalten. „Das war auch vorher schon in 95 Prozent der Lehrbetriebe der Fall“, sagt Loosli. „Diese Firmen müssen gar nichts unternehmen.“ Der Anhang 2 ist auf der Internetseite der OdA der Schmuckbranche, auf www.bq-goldschmied.ch zu finden. Die erläuternden Dokumente des VSGU sind den Verbandsmitgliedern vorbehalten.